als nämlich:
Von denen Land-Urtheilen[ 1 ], Civil- und Criminal-jurisdiction[ 2 ], participation von den Bruchtfällen[ 3 ], von Gilde[ 4 ], Sterbefällen, Huldigung, und von Beschaffenheit dasigen Eigenthums.
Das Land Delbrück hat vor anderen Oerteren ab ein merkwürdiges privilegium hergebracht, daß dessen in zwanzig ehr- ehelich und frommen Männern bestehender Rath, Jeder mit dem gewöhnlichen, so benahmseten[ 5 ] Rath-Spieß oder Lanze versehen, sammt übrigen Lands-Eingesessenen vor dem sogenannten Hagedorn[ 6 ] unterm blauem Himmel zusahmen treten, und auf deren Rechtsbedürftigen Partheien begehren, auf die schriftlich verfaßte Landsrechts-Fragen öffentlkiche Urthelen sprechen, welche Ausspruche Land-Urtelen genannt, und nach demeselbe auf abgestattete relation[ 7 ] des Hausgenossen-Richters[ 8 ] und Knechts[ 9 ] dem protocolle einverleibt, pro lege pragmatica et respective pro Judicato[ 10 ] gehalten werden.
Bey diesen Land-Rechts-Fragen wird der Namen der anfragenden Parthey nicht entdeckt, daher auch das Land-Urtel ohne Absicht auf die Person, welche dessen etwa benöthigt seyn dürfte, nur bloshin ins gemein, oder in Genere aus gesprochen wird.
Daferne sich aber äußern würde, daß wider das gemeine Land-Recht gesprochen, und etwa auf ein oder des anderen glimpflichen Einrath, besonders bei Anmerkung der Rechtssuchenden Parthey die Urtel auf eine widerrechtliche Gunst oder Ungunst ausgefallen wäre, solchenfalls sothane Ungerechtigkeit mit Erlegung einer Straf, welche nach einiger Aussage wenigstens ein Foder Haberen[ 11 ] austrägt, gebüßet werden muß.
Besagte Land-Urtelen werden gemeiniglich bei Abhaltung derer Delbrückschen Jahrgerichteren erkant, alwo dann ein zeitiger Lands-Droste (welche Stelle soweit gedacht wird, Jederzeit von einem Capitular-Herrn aus dem Dom-Capitul zu Paderborn bekleidet worden) unter Beisitzung des Hochfürstl. Rentmeistern zu Neuhaus, des Delbrückschen Gogräfens, und beider Land-Knechten[ 12 ] präsidirt, und unter obgedachten Hagedorn die erkannte Landurtelen zur künftigen Nachricht protocolliren läßt.
Hierbey kömmt aus den alten Geschichten anzumerken, daß vormahlen die Land-Delbrücksche Vorstehern dem zu Abhaltung erwehnten Jahrgerichtern anlangenden Herrn Drosten bis an den Schlingbaum vor der Südmühlen jederzeit entgegen gegangen, und daselbst an Ihn die Anfrage gethan, ob er das Recht bringen oder ob er selbiges bei Ihnen finden wollte, da dann hochderselbe, demnach Er nämlich das Recht alldae finden zu wollen, zur Antwort ertheilet, gehörigen Orts hineinbegleitet worden.
Zur Entscheidung übriger ins gemeine Recht schlagender Fällen und Streitsachen ist denen Delbrugensibus ein ordentlicher Lands-Richter, oder dermalhlen so titulirter Gogräf vorgesetzet, wessen habende ordentliche Jurisdiction aus folgender bis hiehin annoch grünender antiquitaet von selbsten hervorscheinet, da nämlich vor Abhaltung mehr erwehnter Jahrgerichteren unter obgemeldeten Hagedorn ein zeitiger Gogräf an den bestellten Fiscalen[ 13 ] nachstehende Anfrag thuet,und von diesem darauf die Antwort erhellet, wie folget:
So wird auch das Gogericht zu Delbrück unter anderen per privilegium Hermanni Archi-Episcopi Coloniensis ac administratoris Paderbornensis[ 23 ] sub dato Donnerstag nach St.Gertruden-Tage 1506[ 24 ] durch folgende formalia wohl deutlich bestätigt:
Extract privilegii Archi-Episcopie Hermanni.[ 25 ]
Zum ersteren, auf daß unser Gericht aufrichtig gehalten werde, sich niemand von Rechtswegerung[ 26 ] zu beklagen habe, auch niemand von den Partheyen und anderen Verdenken mögen, so willen und sollen, so oft es Vonnöthen sein wird, wir und unsere Nachkommen[ 27 ] von den bequemsten und geschicktesten, die zu kriegen sein mögen, vier fromme Manns zusahmen zu unseren Fürsprecheren[ 28 ] jeder männiglich sein Wort zu thuende und am Gerichte fürsprechen, verordnen und nömen[ 29 ] durch uns oder unsere Amtlüde zu Zeit, welche vier Manns darauf ihre Eide und Gelöfte[ 30 ] thuen sollen, uns, unseren Nachkommen und Stift, auch unser Land zur Delbrück und jedermänniglichen zu Rechte, ihren besten Verstand zu verwahren, und unpartheylich ihrer iglicher um sein ziemlich Lohn nach Gewohnheit des Gerichts und Rechten seiner Partheyen, auf der Seiten er stehet fürzusprechen, sonder alle Bedroch[ 31 ] und Argelist.
Nicht weniger hat das Land Delbrück die Criminal-Jurisdiction, es seye in klein oder größeren Leibs- und Lebensstrafen zu exerziren, mithin die Gewalt des Ends[ 32 ] Fangstöcke[ 33 ], Schließpfähle, Pranger, Galgen, Räder und dergleichen zu Behuf Vollstreckung der Justiz errichten zu lassen.
Die Inquisition[ 34 ] geschieht durch den Land Delbrückschen Gogräfen mit Zuziehung beeder Land-Knechten, als welche dann auch bei dem Verhör deren Deliquenten[ 35 ] sowohl als bei der publication der executions-Urtel assistiren, wiewohl dannoch an deren Stelle ad Actus intermedios[ 36 ] als Examina[ 37 ] etc. zwei andere beeidete Schöpfen[ 38 ] auch können genommen werden.
Nachdem nun der Fiscalischer Verfolg[ 39 ] zu Genüge unterwiesen, und die Sache von dem des Ends vom Lande bestellten Fisco[ 40 ] zum Schluß gebracht, wird die Urtel dem Herbringen gemäß, von Hochfürstl. Paderbornischer Canzlei daraus verfasset, und denen nach unter oft besagtem Hagedorn in Beisitzung der Land-Knechten unter Anhörung deren daselbst mit ihren Rathspießen erscheinenden Rathsmännern Namens eines zeitigen Landesherren und denen von der Delbrück, von dem Gogericht publicirt, und gleichermaßen im Beyseyn ernannter Personen zur Execution gebracht.
Ob nun zwar das Land Delbrück erwähnter Jurisdiction halber sich zu rühmen hat, so findet dasselbe dabey aber auch die Beschwerde[ 41 ], daß es nämlich die darbey aufgehende Gerichts- und Atzungskösten[ 42 ] (für welche Letztere dem Schließvogten[ 43 ] besage privilegii[ 44 ] ... alltäglich drey Paderbornsche Schillinge bezahlt werden[ 45 ]) das Decretum Fisci[ 46 ] aber die Sportelen[ 47 ] der in Cancellaria[ 48 ] sprechender Sentenz[ 49 ], und andere erforderliche Gebührnüssen abtragen muß, wovon besonders das alda bekannte alte Sprichwort lautet: Segt dat Schloetken knipp, so sied Fieff daler Wipp (das ist, daß wann ein Deliquent geschlossen wird, darab fünf Thaler als einem zeitigen Herrn Drosten, Herrn Rentmeistern, Herrn Gogräfen und dem Schließvogt jedem einen, jedem Landknecht aber ein halber Thaler) verfallen sind, dahingegen gleichwohl das Land viele andere Freiheiten und Emolumenten[ 50 ] für Zahlung besagter Kosten zu genießen hat. Immaßen wie im folgenden §. zu sehen.
Dem Ehrenfest und Hochgelahrten Gerhardt Nicolas Pott, der Rechten Doctori und Hochfürstl. Paderbornschen Gogräfen zu Delbrück unserm guten Freund
Wir haben zwar aus euerem Bericht vernommen, daß die in Sachen Fisci contra Witthagers et Cons.[ 52 ] euch in finem Publicandi[ 53 ] zugesandte Sentenz in banco juris[ 54 ] eröffnet und publicirt worden, die Landknechte aber Namens des Landes Delbrück protestiret: daß die Urtel in deren Namen nicht abgefasset sey (..). So viel nun die geschehene protestation anbelanget, so habet ihr denen Land-Knechten zu bedeuten, und dem Land kund zu machen, daß bei Künftig vorfallenden Criminal-Fällen die abfassende Urtheilen im Namen des Landes allzeit Verfasset und hergebrachtermaßen publicirt werden, und der vorgewesener Actus dem Land Delbrück habenden Rechte nicht präjudicierlich seyn solle.
Paderborn, den 21sten May 1722.
Die Brüchte[ 57 ] betreffend, so hat das Land von den Fällen, als von Blutruntzen[ 58 ], Schlägereien und anderen Excessen, welche auf Sonn- und Marktagen verübet, und Freybrüchte genennet werden, jederzeit die Halbschied[ 59 ], wiewohl auch weyland Se. Churfürstlichen Gnaden Theodoricus[ 60 ] im privilegio de anno 1415[ 61 ] buchstäblich hinterlassen, gestallten dem Land Delbrück von allingen durchs ganze Jahr vorfallenden Brüchten der halbe Theil zugekehrt, und zum gemeinen Lands-Nutzen verwendet werden solle. - Extract privilegii Episcopi Adolphi[ 62 ]: Und weil dann auch daselbst zur Delbrücken bis anhero observirt[ 63 ] und hergebracht ist, daß die Brüchten, so unterwährenderzeit deren freyen Märkte allda verwirkt, wie auch die welche sowohl einem aus dem Rath zur Delbrück auf sein Verbrechen active auferlegt, als auch, welche an einem aus dem Rath passive verschuldet werden, demselben Lande zur halbschied gebühren und zuzukehren seyn, so lassen wirs bey solchen Herkommen, nicht allein gnädigst bewenden, sondern thuen auch zum anderen die Zeit der freyen Märkte dahin erklären und erstrecken, daß dieselbe zehen Tage vor dem Marktage, und zehen Tage darnach wehren, und dauern, zum Zeichen und Erinnerung dessen auch ein Fähnlein am Thurm daselbst selbige Zeit über ausgestochen sein solle.
NB.[ 64 ] Bey obstehendem §. will hauptsächlich anzumerken sein, daß ein hochwürdiges Domkapitel zu Paderborn von denen von dasigen dero Eigenbehörigen verwürkten beim Brüchten-Gericht angeschlagenen Geldstrafen die Halbschied zu Theil habe, wie dann auch nachträchlich beigefüget wird, daß ein zeitiger Herr Graf zu Rittberg die auf dem Nord- oder Freien-Hagen vorfallenden Blutrunzen in Beyseyn Delbrückscher Herren Beamten zu bestrafen, und solche Bruchtfälle privative für sich zu genießen habe; mit dieser Bestrafung verhält es sich wie folgt: Als nämlich
1mo wird solcher Actus auf dem Delbrückschen territorio (gestalten denn das letzteremahl in anno 1714 an der neuen Brücke geschehen) exercirt, und das dabei anschaffendes tractament vom Hochgräflichen Hause Rittberg bezahlt.
2do Hat die Bestrafung nur allein bei denen Blutrunzen Platz, und wird auf Todtschläge, auch auf trunkene Schlägereyen, Scheltwörter, und andere excesse nicht erweitert.
3to der Bezirk, worauf die Strafen statt finden, geht von Osten von Jägers Landwehr[ 65 ] ins Westen, bis an den sogenannten Willersweg[ 66 ] und von Süden von dem Oberwege[ 67 ] ins Norden, bis an die Growe[ 68 ] dergestalten jedoch, daß, wann der auf besagten Oberwege verwundeter auf das Land nach den Nordhagen hinfallen thuet, der Brüchten-Anschlag zum Rittbergischen, da aber derselbe aufm Wege liegen bleibet, zum Delbrückschen Gerichte gehörig.
Gleichermaßen fält dem Land Delbrück zu die Hälfte deren Gilde-Brüchten[ 69 ], und anderen darab einkommenden Gefällen[ 70 ], darin bestehenden, daß nämlich ein der Gilde einverleibender (falls er kein Gilde-Kind ist) einem zeitigen Lands-Herren zwei Thaler[ 71 ] achtzehn Groschen, und soviel dem Lande, nebst ein Pfund Wachs für die Kirche; da aber ein solcher von Gildemäßigen Eltern gebohren, jedem vorbenannt, nur fünf Schillinge, nebst besagtem Kirchen-Wachs und gebräuchlichen Juribus[ 72 ] entrichten müsse.
Das quantum jurium[ 73 ] ertraget sich für einen zeitigen Gogräfen als Gilde-Richtern auf 18 Ggr. , für den Gildemeistern auf 12 ggr., für jeden, deren drey Gilde-Knechten auf 8 ggr., von denen Thätigungs-Geldern bekömmt die eine Halbscheid der Herr Rentschreiber[ 74 ], die andere aber die Gildebediente[ 75 ].
Es kommt hierbey anzumerken, daß die Gilde von einem Jeden (so einkauf- oder verkaufen, auch sonst in anderer Handel und Handthierung für sich selbst sich übet, und sein eigenes Gewerb treibet) gewunnen, darbey aber von den Gildemeistern auf die Ehrlichkeit der gewinnender Person dero Herkommen, Geburt, und guten Leumuth genaue Achtung gegeben werden solle.
Dann haben die Westenhözer und Westenloher so genannte Marken, von denen in ihren districten vorfallenden Zuschlägen[ 76 ], und neuen Hausstätten, auch von denen, welche neue Zulägersstätten[ 77 ] gewinnen müssen, die Halbschied deren darab prästirenden[ 78 ] Beweinkaufungsgeldern[ 79 ], wie weniger nicht diesen beiden Marken die Hälfte deren so benahmseten Holtungs-Brüchten (welche nämlich von Abhau- oder Beschädigung der Marke-Bäume, auch von Torf und Plaggenmehen[ 80 ], unter solchen Bäumen herrühren), anfallen thuet. Ueberdem sind auch die, so auf dem gemeinen Bruch[ 81 ] in Mehung der Grasplaggen excediren[ 82 ], und solcher gestalten, die Hude[ 83 ] verderben, weniger nicht diejenige, welche ohne Erlaubniß an ihren Gevesten[ 84 ] Grabens[ 85 ] machen, zwar straffällig, ob aber sothane Brüchte beim Höltungs-, oder beim gemeinen Jahrgerichte zu dictiren[ 86 ] sein wollen; ob auch die Branderde[ 87 ] eine gewisse Zahl habe, und bey welchen Gerichte allenfalls der darbei kommenden excess bestraft werde, ist annoch controvers, darinnen aber sind die Marken einstimmig, daß die in dem Mistfall[ 88 ] erforderliche Heid-Törfe und Grube kein Gesetz haben, folgliche keiner Bestrafung unterworfen sein.
Vorbesagte Brüchte werden auf dem Holtungs-Gerichte angeschlagen, und pflegt es damit (auf das so wenig die heim- als öffentliche Excesen unbestraft bleiben) folgender Gestalten gehalten zu werden. Es müssen nämlich die Markinteressenten als Meyere[ 89 ], Köttere[ 90 ], Bardenhaure[ 91 ], und alle Zulägere[ 92 ], und zwar in Westerholz von Höltungshofe[ 93 ], bis zum Henkenjäger[ 94 ], und von der in Westerloh von Schönning[ 95 ] bis zum Nolten[ 96 ] in Osterloh einschließlich in einen auf der Erden gemachten Kreis ihre Messer stecken, und demnach bei Ablesung ihrer Namen selbe wieder herausziehen, und einer nach dem anderen diese Worte sprechen: Ich ziehe mein Messer auf Recht, oder aber: Ich ziehe mein Messer auf Heren Gnad. Die Bedeutnüß oder effect dieser Verfahrungs-Art besteht darinnen; daß (indem die zur Denuntiation sothaner Excessen beeidete sogenannte Scherne[ 97 ] einem jeden besonders heimlichen Brüchtfall und Uebertretung allemahl eigentlich nicht erfahren können); ein Jeder excessit sich selbst verrathen, und solchermaßen gleichfalls sein selbst eigener Denunciant sein muß, zumahlen derjenigen, welcher etwa unter der Hand als Brüchtfällig ausgekundschaftet, und also ohne seinen wissen von denen Schernen ad Registrum[ 98 ] getragen worden, sein Messer aber auf Recht gezogen hat, mit doppelter, der aber, so auf Herrn Gnad gezogen, nur mit einer Straf belegt wird.
Ferner ist es auch für eine besondere Freiheit und exemtion[ 99 ] zu achten; daß die Land Delbrücksche Eingesessene nebst vorerwehnten im Leben genießenden privilegien, auch so gar nach ihrem Absterben in Thätigung des unter anderen Orts Eingesessenen Eigenbehörigen oft hoch und auf die Halbscheid der Verlassenschaft[ 100 ] steigenden Sterbfalls[ 101 ] eine Favorable Ausnahm gewinnen, mithin mit einem so starken Band der Dienstbarkeit, als jene bey weitem nicht verknüpft sind, anerwogen von dem verstorbenen Meyer mit dem Pferd nächst dem besten, von einer Meyerinn aber mit der nächst bester Kuh, bey Abgang des Viehes aber mit dem besten Kleid besagter Sterbfall kann bezahlet werden.
Es müßten aber die Untersassen, um sich dieses privilegii zu bedienen, die hergebrachte gewöhnliche Huldigung[ 102 ] nicht vernachlässigen, welche darin besteht, daß die Freygebohrenen oder vom fremden Eigenthum entlaßene, ob auch obgewechselte Personen (nachdem selbe auch ein Fürstliches Erbe Meyerlich angenommen und beweinkaufet) dem des Ends besonders verfertigten Huldigungsbuch[ 103 ] ihren Namen einverleiben, und darab pro Consuetis Juribus[ 104 ] dem zeitigen Gogräfen 18 ggr., dem Hausgenossen-Richter 12 ggr. und dem Hausgenossen-Knecht 8 ggr. entrichten lassen, da sonsten bey dessen hinterbleibung und erfolgten Todesfall des Verstorbenen Nachlassenschaft pflichtmäßig verzeichnet, und der Sterbfall auf die Halbschied des werths des befindenden Vorraths mögte angeschlagen werden. Und ob nun zwar einem jeden frey stehet, sich dieses privilegii theilhaftig zu machen, oder nicht, so will es dennoch nicht rathsam erscheinen, selbiges bis zum Todbett (gleich es von einigen zu geschehen pflegt) zu verschieben, zumal solchen falls, bevorab, wann der Kranke seiner Vernunft beraubt ist, die alsdenn von dessen Hausgesinn[ 105 ] oder sonsten in dessen Namen verfügende Huldigung von keiner Kraft noch effect seyn dürfte.
Es wollen auch einige dafür halten, daß ein Freigeborener, welcher vorbesagtermaßen dem Eigenthum sich unterwirft, und auf dem Erbe heirathet, den ersten Sohn oder Tochter anstatt seiner verlohrenen Freiheit hinwieder freisprechen könne.
Dann ist es im Land Delbrück auch hergebracht, und als ein besonderes privilegium zu achten, daß nämlich die ohne erhoffenden Leibs-Erben veraltete Eheleute ihre Güter in Concreto und insgesambt, nicht aber Stückweise oder zertheilter einem dritten Verkaufen, Verschenken oder sonst erblich überlassen und auftragen können, wobey aber folgende Feyerlichkeiten beobachtet werden:
Es tuet nämlich der Hausgenossen-Richter oder Hausgenossen-Knecht unter dem blauen Himmel an den Abtreter zu dreymahlen die wiederholte Frage:
Ich frage euch Namens meines gnädigsten Fürsten und Herrn ob es sey euer ungezwungener Wille, dem gegenwärtigen N.N. euere Güter mit Zopf und Zweig , Schuld und Unschuld aufzutragen?
Nachdem nun der Abtreter oder Auftrager solche Frage dreymahl bejahet, auch pars cessionaria den Auftrag aceptirt hat, so wird diesem ein Stück ausgestochener Erden zum Zeichen des überkommenen Dominii und Anrechts dargereichet, mithin demnächst sothaner Actus ad Protocollum genommen, welcher Auftrag dann auch nicht eigentlich auf des Abtreters Grund, sondern auch auf einem dritten Ort, rechtmäßig mag verfüget werden und wird solchemnach der Cessiopnarius zum gewöhnlichen Jahrgerichts-Register gebracht und daselbst zu Beweinkaufung gelassen.
Gleichwohl mögen besagtermaßen die Güter nicht zergliedert, noch ein oder anderes Grundstück davon veräußert werden, es seie dann, daß selbe ohne des Erbes Schaden oder ohne deshalb gemachter Schuld, oder auch sonst, titulo lucrativo davon acquirirt , mithin der acquirent noch im Leben wären, auch dieser von dem Gute Vorhero nichts alienirt hätte, wobey neben nicht weniger die Bescheidenheit zu gebrauchen, daß dergleichen Veräußerungen nicht auf Abgunst gegen die Erbfolgere, oder zu deren vorsetzlichen Nachtheil sondern vielmehr auf eine erheischende Nothdurft oder sonst suchenden Nutzen abziehlen sollen.
Ob auch zwar das Land Delbrück zu denen gemeinen Landschatzungen ein mehreres als die Städte, Flecken und andere Commünen des Paderbörnischen Hochstifts respective contribuirt , so hat annoch daßelbe von undenklichen Zeiten hergeführt, das in Behuf Bestreitung deren in dasiger District vorfallenden Lasten, die von denen Zuschlägen abtragende Schatzungen dem Lande privative zufallen, und zu Stifts Schatzungen nicht gezogen werden. Immaßen denn auch eben dem Lande Delbrück mehrere Landschatzungen, als durchs Hochstift generaliter ausgeschrieben zu werden pflegen, nicht aufgebürdet werden mögen, besage Privilegii Episcopi Theodori.
Dann haben die Eingesessene von denen zu Behuf ihrer Haushaltung durchfahrenden Kornfrüchten durchs ganze Hochstift die Zollbefreiung, welche Freiheit auch von demjenigen Getraide verstanden werden will, so die Bäcker und Brauer anderßwo einkaufen, und zur Nothdurft deren Bedürftigen, darab Brod und Bier machen, und selbiges ausverkaufen. Nicht weniger will besagte Befreiung auch das angekauftes, fortmehr auf deren eigenes etwa bei anderen in der Weyde gehabtes Vieh, als Pferde, Kühe, Schaafe, und dergleichen erweitert werden.
Es entrichten auch die Untersassen von ihrem mahlenden Korn das halbe Multer , so daß selber anstatt, daß die Auswärtigen von jedem Scheffel einen ganzen Becher geben müßen, nur ein halber Becher kann gemültert werden.
Ueber erwehnte privilegien, und Freyheiten will es annoch eine besondere Aufmerkung erwecken, daß dem glaubhaften Verlaut nach das Land Delbrück vorzeiten auch sogar die Münzgerechtigkeit gehabt haben solle, welches dann auch mehr einen Glauben verdienen dürfte, weil, wie gleichermaßen glaublich benachrichtigt wird, noch unter kurzen Jahren in der Stadt Lippe auf einer gewissen alten Kupfer-Münz die Namen deren ehemeligen Delbrückschen Landknechten Sechtling und Rodehuth gelesen worden. Diesem seye nun wie ihm wolle, unterdessen will es eine nicht geringe Muthmaßung und Wahrscheinlichkeit von sich werfen, daß die Delbrugenses oder ehemalen so genannte bruchteri minores entweder wegen ihren bei verschiedenen Scribenten angerühmten Heldenmuth und tapferen Thaten mit vielen außerordentlichen privilegien Landsherrlich begnadet worden oder aber vor uralten Zeiten ihre selbst eigene Herrschaft und Regiment gehabt, mithin daraus ihre Freyheiten hergeleitet haben müssen, wohl anerwogen es für eine wichtige als nachdenkliche Ursach und Merkmal einer vormahlig besonderen authorität und Botmäßigkeit zu halten, daß nicht nur anfangs erwehntermaßen die Raths-Männer zu bestimmten Zeiten mit ihren Spontons paradiren, sondern auch die Zeitige Landknechte in gewissen öffentlichen Comitatibus mit ihren in Händen habenden Scepter bewundert werden.