Cap. II.
§ 1
Es
kann zwar nach Absterben des einen Ehegattens der überlebender
die völlige Meiergerechtigkeit bis zum Grab beibehalten, aufs
neue darauf Heirathen, und selbe, solange er im Leben bleibt dem
zweiten Ehegatten (welcher gleichwohl sich eigen geben muß[1]) mit genießen lassen,
sobald er aber Todes verschieden, alsdann ist des angeheiratheten
sein Recht so gleich erloschen.
§ 2
Dannenhero hat ein solcher Angeheiratheter bei den Ehepacten sich sorglich vorzusehen, mithin vermiß Bewilligung deren Vorkindern nächsten Befreunden sich gewiße Meyer-Jahren verschreiben zu lassen, gestalten ihm die Aussetzung sothaner begnehmeter Jahren bevorbleibt.
§ 3
Wenn beide Eltern ohne zur zweiten Ehe geschritten zu sein, Todes verblichen, oder Alters und Unvermögenheit, ob sonst anderen erheblichen Ursachen halber die Güter überzugeben gemüssiget werden, solchem nach hat der jüngster Sohn, bei Abgang der Söhnen aber die jüngere Tochter zu dem erledigten Erbe und Meyerey das Vorrecht.
§ 4
Da
aber der Anerbe preßhaft[2], ob sonst
dem Erbe schier künftig gebührends vorzustehen unfähig, und
also eine anhaltende Hinderung befunden wird, oder aber derselbe
im ledigen Stande mit Tode abgehen würde, so fällt das Erbrecht
auf den unmittelbar vorhergehenden Sohn oder Tochter, jedoch
dergestalt, daß so lange Söhne vorhanden, die Töchter
ausgeschlossen bleiben.
§ 5
Wiewohl
sich dannoch zum öfterem zuträgt, daß man bei den unvermögenden
Eltern genöthigter Übergabe der Güter der rechtmäßiger
Anerbe selbe wegen seiner Jugend anzunehmen nicht vermag, das
Erbe einem der übrigen Kinder ohne Unterschied und Vorzug gegen
gewisse besagtem Anerben entrichtende sogenannte Abstandsgelder
überlassen, und solcher Gestalt auf das Erbrecht renuntiirt[3], weniger nicht im Fall
der Noth auch sogar die Güter (wenn einer von denen Elteren in
den Wittiben-Stand gerathen, und alleinig dem Erbe nicht
vorstehen kann) dem anheirathenden zweiten Ehegatten, erblich
verschrieben werden.
§ 6
Allwelchen
Falls aber behutsam zu verfahren, mithin vor allem dahin zu sehen
ist, daß solche Uebergabe Praeterition[4] und resp. renuntiation NB.[5] vermiß Ueberleg- und Begnehmung[6]der nächsten Anverwandten
oder Vormundern (als welche ohne weiteren Solennitaeten[7]genung ist) geschehen,
damit widrigens bei dessen Unterlassung nachmals des minderjährigen
sonst Rechtmäßigen Erbfolgers etwa reuende Großjährigkeit
keine Ursach finden möge, den ganzen Handel zu widerrufen und zu
zernichtigen.
§ 7
Im
Fall da die Eigenbehörige die Güter nicht durch das Anerbrecht
von ihren Eltern, sondern auf andere Weise als nämlich durch
Kaufen, Schenken, Auftrag oder sonst überkommen, oder auch aus
der Wallemey[8] zugemacht haben, solche
einem ihrer Kinder, wem sie wollen zu belaßen und selben als
Meyern zu erklären. Da aber sothane Erklärung bei Lebzeiten der
Eltern hinterbliebe, so thut die Folge nach deren Absterben von
dem gemeinen Landrechte, wie obgedacht, abhangen.
§ 8
Da
aus ersterer Ehe keine Kinder mehr im Leben, ob sonst selbe auf
andere Güter abbestattet, oder frey geschaffet, oder auch von
denselben der Brautschatz oder kindliche Antheil gehoben, oder
auch auf anderem Wege von ihnen auf das Anerbrecht verziehen wäre,
so bleibt das Erbe dem zweiten Ehegatten oder Stiefvater oder
Stiefmutter und deren Kinderen, ohnangesehen besagten Stiefeltern
in der Eheverschreibung nur gewisse und determinirte[9] Meyerjahren wären
zugestanden worden.
§ 9
Wenn
der Meyer, oder Meyersche ohne ehelichen Leibeserben beyde
verstorben und der auf der Stätte gebohrne Bruder oder Schwester
bereits darvon abbestattet, auch sonst keine alte ohndotirte[10] oder unabgefundene
Vorkinder darauf mehr vorhanden; so fällt das Erbe, falls kein
Auftrag vorgangen, dem Gutsherrn anheim; gestalten obbesagtermaßen
die ausgesteuerte und abgefundene ihr Eintretungs-Recht verlohren
haben.
§ 10
So
aber von besagten Personen etwa ein oder andere ohnverheirath
oder ohnabgefunden annoch übrig: Solchen Falls hat selbe zu dem
Erbe das Anrecht sich zuzumaßen, und wird sothaner Casus[11] vulgo[12] ein Himmelfall genannt.
§ 11
Trüge
sich zu, daß der rechtmäßiger künftiger Anerbe bei Lebzeiten
seiner Eltern bereits verheirathet, vor Annehmung der Güter aber
vor die Eltern her verstorben wäre: So thut dessen angewartete
Succession[13] nach
der Eltern Tod auf dessen nachgebliebene Frau und Kinder fallen.
§ 12
Uneheliche
Kinder aber werden der Erbfolge auf den Gütern nicht fähig
geachtet.
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[1]sich
eigen geben = er muss sich in die Eigenbehörigkeit des
Grundherrn des Hofes begeben.
[2]preßhaft
= von Brest (Prest) Gebrechen, allgem. Krankheit. Sinnvolle
Übersetzung ist demnach gebrechlich oder behindert.
[3]renuntiiren
= abdanken, verzichten
[4]Praeterition
= hier das (stillschweigende) Übergehen des rechtmäßigen Erben
(vergl. Zedlers Universallexicon)
[5]resp.
renuntiation NB. = beziehungsweise Verzicht. Die Abkürzung NB
heißt nota bene = merke wohl, Merkzeichen
[6]Begnehmung
= hier liegt vermutlich ein Druckfehler vor. Es müsste heißen
Beynehmung
[7]
ohne weiteren Solennitaeten = ohne weitere Formalitäten.
Solennitäten sind rechtliche Erfordernisse bei einer
Vertragsschließung, die über die bloße Zustimmung hinausgehen.
[8]Wallemey
= von Gemeinwald, Gemeinheit
[9]determinirt
= (zeitlich) bestimmt
[10]ohndotirte
= unausgezahlt, ohne Abfindung
[13]Succession
= Rechtsnachfolge