Cap. III.
Von Beweinkaufung, Freyschaffung, Ein- und Auszug.
§
1
Söhne
und Töchter, auf welche das Meyerrecht von Geburtswegen verfällt,
entrichten keinen Weinkauf, sondern Continuiren das von ihren
Eltern auf sie verfallenes Recht ohne Entgeld.
§
2
Diejenigen
aber, welche anders wo her auf die Güter kommen, ob sonst kein
Anerbrecht dazu haben, sind den Weinkauf zu thätigen, und zu
entrichten verbunden.
§
3
Es
muß aber ein solcher Aufkömmling von seinem vorigen Eigenthum,
womit er etwa einem andern Eigenthums-Herrn verhaftet, entweder
durch Abwechslung[1] (wo selbe recipirt[2] ist) oder sonst rechtlich
sich frei machen, widrigens derselbe auf dem Erbe nicht geduldet,
sondern durch gebräuchliche Ausgießung des Feuers auf dem Herd[3], oder sonst darauf
beunruhiget, auch endlich darvon gewiesen wird.
§
4
Besagter
Weinkauf muß nicht allein von denjenigen, welche als Meyere das
Erbe ihrer Lebtag gewinnen, sondern auch von denen, so dasselbe
nur auf gewisse Jahre oder nur die Leibzucht[4] beziehen, obsonst ein Leibgeding[5] zu gegenwärtigen haben,
nach proportion bezahlt werden.
§
5
Wiewohl
' 1. h. Cap. erwehnt worden, daß die in dem Elterlichen
Meyerrecht continuierende Anerben den Weinkauf abzuführen nicht
verbunden, so dürfte diese Ausnahme bey denen bereits ausgeheiratheten,
dotirten, obsonst abgetretenen (wenn selbe zum Besitz des Erbes
wieder angenommen werden) billigst einen Abfall leiden, mithin
dieselbe nicht weniger als fremde Aufkömmlinge den Weinkauf zu
dingen verbunden sein.
§
6
Wiewohl
nun aber der Gwinner eines Erbes an Weinkauf eigentlich geben müße;
davon dürfte ein gewißes determinirtes quantum in denen
Eigenthums-Rechten wohl nicht gefunden, und daher nach qualität
des Gutes, welches man beziehen will, der Aufschlag gemacht
werden.
Wiewohl dennoch in dem privilegio Episcopi Theodorici de anno
1415[6] in Niederer deutscher
Sprache diese Formalia gelesen werden.
§
7
Nebst
sothanen Weinkauf müssen diejenigen, welche ohne habenden
Anerbrecht auf Hochfürstl. Höfe kommen, dem zeitigen Gogräfen,
einen sogenannten Aufzugs-Thaler, die außerhalb dem Lande Delbrück
gebohrene und sich darin niederlaßende Personen Personen aber
annoch besonders einen Einzugs-Thaler entrichten, wie weniger
nicht dergleichen Einkömmlinge, welche sich auf Fürstl. Stätten
auch nur zur Heuer[7] niederlassen, annebst dem
Landsherrn einen Einzugs-Thaler zu bezahlen gehalten sind.
§
8
Da
§'pho 3tio von der Abwechselung erwehnet, selbe aber unter allen
Gutsherrn nicht recipirt[8] worden, so werden die,
bey welchen selbe im Gebrauch ist, oder auf welcher Güter die
Hochfürstliche Eigenbehörige et vice versa[9] anstatt der Freilassung ausgewechselt werden
nahmentlich beigefüget, inmaßen, wie folget:
1)
Ein Hochwürdiges Domkapitul zu Paderborn
2)
Herr Graf zu Rittberg
3)
Freyherr von Fürstenberg, wegen von Herrn von Dumpfstorff im
Land Delbrück anerkauften Stetten und Herr von Hörde zu
Eringerfeld wegen der Eigenbehörigen im Amt Bocke.
4)
Herr von Alten. Sive[10] Hauß
Thüle
Mit
dieser Abwechselung hat es nach beschriebene Bewandnüs. Der
Dominus praedii[11],
worauf eines andern Herrns Eigenbehöriger sich Meierlich
niederzulassen Vorhabens, läßt an diesen Eigenthums-Herrn durch
ein sogenanntes Begehr-Zettel um die Abwechselung Simpliciter[12] gesinnen, und im
begebenden Fall zu eine gleiche Willfahr und Erwiederung sich
erbiethen, darauf denn der also ersuchter Eigenthumsherr den
Wechselbrief oder vielmehr die literas di[13]: et manumissorias[14] ertheilet, als wofür der dimissus[15] in allem fünf Thaler,
und für besagtes Begehr-Zettel 18 gr. zu bezahlen hat.
[1]Abwechslung
= Bei der Abwechselung wurde ein Eigenbehöriger aus der Eigenbehörigkeit
entlassen, um in dieselbe eines anderen Herrn zu treten.
[2]recipiren
= übernehmen, hier wohl im Sinne von angewandt werden
[3]Bedeutung = Rechte in der Gemeinde waren daran gebunden, dass jemand ein Haus bzw. einen eigenen Herd hatte. Durch das symbolische Löschen des Herdfeuers werden diese Rechte entzogen.
[5]Leibgeding
= jedes auf Lebenszeit zur Nutznießung übergebene Gut
[6]gedruckt
bei Hallermann: Die Verfassung des Landes Delbrück, Teil II, WZ
80 (1922) S. 58-61.
[8]recipirt
= übernommen, angewandt
[11]Dominus
praedii = Herr des Gutes
13literas
di = wohl littera dimissorialis Entlassungsverfügung
[14]et manumissorias = Manumission Entlassung aus der Hörigkeit