Eine Delbrücker Policeyordnung aus dem 16. Jahrhundert
Die folgende Policeyordnung das Land Delbrück betreffend, ist bislang nicht veröffentlicht worden. Herr Hans-Jürgen Rade, der sie im Staatsarchiv in Münster aufgestöbert hat, hat mir den Text freundlicher Weise zur Verfügung gestellt.
Die Policeyordnung ist nicht datiert. Da sie aber durch den Fürstbischof Johannes II. von Hoya erlassen worden ist, der das Hochstift von 1568 - 1574 regierte, muss sie aus dieser Zeit stammen. Johannes von Hoya war ein hochgebildeter Mann. Er beherrschte 7 Sprachen. Zunächst hatte er an der Sorbonne in Paris studiert, dann aber sein Jurastudium in Italien fortgesetzt. Als glänzender Jurist war er vom Kaiser zunächst zum Assessor und später zum Präsidenten des Reichskammergerichts ernannt worden. Am 22. Februar 1568 wurde er zum Administrator von Paderborn postuliert und erhielt noch im gleichen Jahr die Bischofsweihe und die Postulation durch Papst Pius V.
Bislang gibt es keine Untersuchungen zu Policeyordnungen im Hochstift Paderborn. Die vorliegende scheint eine der ältesten im Hochstift zu sein. Policeyordnungen kommen aber in Deutschland zu dieser Zeit "in Mode". Die Verordnungspraxis ist ein deutliches Zeichen der Territorialisierung. Es ist der Beginn moderner Staatlichkeit. Interessanter Weise wendet sich die Policeyordnung aber nicht an alles Untertanen seines Hochstiftes, sondern lediglich an die "underthanen des Landtts zur Delbrugk". Verordnungen für das ganze Hochstift scheinen noch nicht üblich. Der Bischof nimmt noch Rücksicht auf die besonderen Rechtsverhältnisse an jedem Ort.
Die behandelten Rechtsmaterien sind die in dieser Zeit üblichen. Es soll der Luxus eingedämmt werden, wohl auch, um die Steuerkraft der Untertanen zu erhalten.
Staatsarchiv
Münster, Domkapitel Paderborn, Capsel 180 Nr. 13
von
1568 - 1574
Der
Hochwürdigh Furst und Herr.Herr Johan Bischoff zu Munster
Administrator der Stiffte Osnabrugk unnd Paderborn p. Ist
undertheniglich berichttet Welcher maßen Ire f. g. underthanen
deß Landtts zur Delbrugk mit aller handt uberflußigen Unrosten,
Verzerrungen, Zechen, Geselschafften, Unnd anderer unrichtiger Außgabe
sich zu hogstem beschwern unnd in großem Verderb stellen. Demnach
Ire B. Gn. auß Landtsfurstlichem obligen und vetterlicher
Sorgfeltigkeit, zu abwendungh der Underthan Nachteil Schadens und
Unheils, Unnd guter genediger befurderungk I. F. G. Landts zur
Delbrugh deroselben Paderbornischer Statthalter unnd Rethe
genediglich aufferlagtt und bevolhen nachgesetzte verfasste
Pollecei Ordnungh in der Delbrugen zu publicirn unnd bey
namhafften Peenen, welchen jederzeitt nachgestellten Sachen, den
Ubertretern sal ufferlagt werden, daruber ernstlich unnd ohne
allen rachloß zu hallten.
Wan
aber wir Statthallter und Rethe hochgedachts unsers genedigen
Fursten und Heren bevelich undertheniglich nachzusetzen schuldig
als wollen wir hiemit gegenwürtige ordnung in der Delbrugk
publicirt unnd angekundet unnd bey hogster Straffe unnd Peen zu
jeder Zeit nachgestalten Sachen den Ubertrettern aufferlegt
werden sollen entlich unnd unabschleglich nach Dato dießen zu
hallten, Einen jeden des Landts zur Delbrugk sambt unnd
sonderlich ingebunden haben.
Erstlich von Hochzeitten oder Brautwürtschafften
Zu
der Geselschafft einer Brautwurtschafft soll Ein Maigerhoff
viertzig schußelen Leut unnd keins wegs daruber, sunder nach
seinem gefallen darunder zu bitten gemechtigt sein, Ein halber
Meigerhoff oder Kotter zweintzig schusselln. Ein
Eingesessener im dorff, wie auch ein Bardenhewer und Zulegelingk
vunffzehen schusseln auff jeder Schussel vier personen zu rechnen
die ire Gabe thun konnen.
Der
oder dieselben die brautwürttschafft unndt Kost hallten sollen
uber drey gericht neben butter unnd Keyse nit schaffen, Auch der
gemeine geselschafft nit mehr als zwei Malzeit Nemlich ein des
Sontags die ander des Montags deren jeder von Mittag an uber drey
Stunde nit wehrn soll, anrichten sonsten zu keiner Zeit einiger
verner geselschafft klein oder groß noch einige gesterey vor
oder nach der brautwürtschafft verpflegen allein mugen des
Dingstags der Braut unnd Brautgams elltern Bruder Schwester unnd
allernegste verwandten aber nicht uber sechs achtt oder zehen
schußelen zu außrichtungh irer Rechnungh betzallungh des
brauttschatzes unnd dergleichen zu einer Maltzeit beruffen werden.
Gleichwie
des Dingstags nach der Brautwürtschafft also sollte es auch
gehalten werden wannehr die Verlebnuß der ehethedigungh
bebeschichtt.
Wie
auch die gebettene in der Brautwürtschafft nur allein zu Zeit
der Hochzeit einmal an geldt oder Haußgeradt das geschenck thun
unnd sonsten ahn butter und Keysen oder anderer Eßenspieße der
oder anderer Zeit vor oder nach der Hochzeit keine verehrungh
weittergeben oder auspennen sollen.
Dieweil
auch ubermeßige Kleidungh geschnuck unnd größe brautschetze
auch ander verehrungh, die Underthanen gantz verdorben, soll zu
diessem ein geburliche maß gehallten werden, als nemlich das man
seiten duich und Sammet also einigh goldt noch groß geprengh an
Sylber nit soll tragen. Sonder mit einvoldiger Kleydungh wie
vormals geweßen sich begnugen laßen.
Wovern
aber ein Kindt auß dem Lande anders wohin bestattet wurde wil
man nachgeben nach gebrauch des Ortz die Kleidungh mitzutheilen
jedoch uff gleichmesigungh der Ambtleuthe. Noch hohere
Brautschetze geben, als nach gelegenheit des Landtz unnd der
Leutte, die vermugenheit ertragen khan alles bey Peen unndt
Straff wie ob gemellt.
Von der Geselschafft der Kindtauffen p.
Zur Kindttauff soll kein geselschafft henfurter gehalten noch einige verehrungh oder Gabe, Allein was die gevattern ahn gelde zu Pathengabe zu Zeit der Tauff geben geschenckt werden, Wil aber des Kindtz Vatter den gevattern und frawen, so bey der geburt gewesen, einen anbiß unnd vor einen halben thaller bier verehrn, sol inne freystehen. Daruber sollen zu den Kindtauffen keine Unkost angewendt unnd was sonsten an botter Keesen unnd dergleichen verehret wurden hiemit aufgehaben sein und pleyben.
Von Auffrichtungh der Haußer und newer gebew p.
Wannehr
jemantz new Haußer oder Gebaw aufrichten wol sie sein klein oder
groß soll zu dero behoiff keine geselschafft gesterey geschenck
mit botter Keyse oder dergleichen gehallten werden, Sonder mag
ein jeder guter freundt an Mans personen zur hülff und
aufrichtungh der gebew erbitten unnd dieselbige mit notturfftigem
essen unndt drincken unnd nit daruber versehen.
Von den Zechen und Byerheußernn.
Waß
vor ungottliche Handlungh in geselschafft unnd Zechen an Sauffen
freßen unnd anderer verbottener geschefft sich teglich zutragen
Ist leider genuigh am tage also das zu abbittungh Gottlichen
Zorns unnd Abstrickungh unwiederbrienglichen Verderbs die
notturfft erfordert hinuber aufzehens zu haben,
Demnach
sollen durch das gantze Landt zur Delbrugen nur an sechs Enden
oder Ortern Bierzapffen gehalten werden Nemlich an der newen
Bruggen Espenschlinghen Höpe ahn Bories zur Lindenstraße oder
Bories Marttin unnd des Juden Heusern zu behoiff der Herberg
wandermans unnd sonsten im Dorff aber ettliche Bierzapffen oder
Schencken nach notturfft zur Herbergh ehrlicher gesellschafft
oder aber auch zu auszapffungh unnd außkauff des Biers deren
zugebrauchen unnd verner keine bierheuser oder Heckenkröghe an
einigen ortt gehallten werden.
Soll
hiemit gleichwol verbotten sein ubermessigen volsauffen unnd
schwelgen wie auch abentz nach neun schlegen einigh Bier zw
zapffen oder die Zech verner zugestatten Noch under dem
GotzDhienste im geringsten einige gelage wie auch zur Zeitt der
gerichte vor anfange deroselbigen zu hallten.
Es
soll gleichfals jarlich nach gelegenheit auff geburlichen wertt
der Kauff des Biers es ey Paderbornisch oder Ingebrawen nemlich
wie theur die maß auszuzapffen gesetzt werden.
Von Brendeweyn
Es
soll niemandt einig Brendtenwein under dem GotzDhienste und vor
anfange der gerichte außmeßen oder verkauffen noch zu Kauff
unnd Außmeßen begern, Unnd wanner aber sonsten jemandts vor
oder nach dem GotzDhienste oder aber anderer Zeit Brendtwein
begert soll zu einem mal oder eines tags uff eine person des
Landtz zur Delbrugk nit mehr als vor einen halben einfaltigen
groschen zum hogsten gelaßen werden alles bey Straff unnd Peene
wie vorgemelt.
Dieweil
auch vermirckt das durch Abziehungh der Hergewede und geradte
unsers genedigen fursten und heren Leuthe des Landtz zur Delbrugk
vast großen nachteil hinder und Schaden erlitten würdt
verordnet unnd hiemit statuirt das die negsten Erben im Gradt
unnd bluet sie sein Schwerdh oder Spilseidt ohne underscheidt
undt das hergeweide oder gerade ererben und an sich nemmen sollen.
Wovern
aber zu seith Linien kein neher Erben als im siebenden gradt oder
verner nach kayserlichen rechten zu rechnen vorhanden sollen uff
den fall Hergeweide und gerade dem Landtzfursten verfallen unnd
zukhommen was aber Exclusive vor dem siebenden Gradt bei der
Sucession wie vorgemellt.
Waß
negst verlittener Zeit von den Außlendischen Bettlern Barden
Knechten und Mussigkgeng mandirt und bevolhen sol hieher
erwiedert unnd zu halten bevolhen sein mit dem anhang Im fall ihr
ein oder mehr bekanter armer auß der Nachbarschafft umb gotz
willen Eßen bitten würdt mag man denselben nach freyen willen
ettwas einsmals geben, Unnd des vielen uberlauffens abwiesen, wie
auch hiemit verbotten würdt das die gebettene freunde und Geste
zu einer brautwürtschafft keinem bettler ettwas vom tisch geben
sonder mueghen solchs braut unnd brautgam unnd die jenige welcher
die die Cost bestehen ausrichten nach irem freyen willenn.
Nachdem
auch auß andern Landen allerhandt mußig verjagt unnd
Lichtfertig gesinde unnd Leutt sich in der Delbrug bey der
Inwonner ettliche niederschlahen gehauset unnd geherbergt. Unnd
allerhandt Unleitlich wesen durch die selben getrieben würdt
hiemit wie vorgemelt verbotten solch gesindtlin nit ein zunemmen
zu hausen oder zu herbergen alles bei Straff wie vorgemelt.
Dieße
angetzogene Puncten sollen unabbruchig gehallten unnd die
Uberfharer aller gelegenheit nach unnachleßig gestrafft unnd
daruber ein sunderliche Inquisition unnd außforschungh
angestellt werden. hiemit der Obrigkeit vorbehalten diesse
Ordnungh zu endern bessern oder mehren minderen.
Des zu Urkundt ist dieß alles under hochg. unsers genedigen fursten unnd herrn Secret Ingesiegel publicirt und angekundt Geschehen.
Mein
Literaturtipp:
Zu Bischof Johannes II. von Hoya siehe Brandt, Hans Jürgen / Hengst, Karl: Die Bischöfe und Erzbischöfe von Paderborn, Paderborn 1984.