
Immer mehr Städte und Gemeinden ringen sich dazu durch, ihren Baumbestand durch Baumschutzsatzungen zu bewahren. In diesem Zusammenhang wird immer wieder beklagt, dass heute geregelt werden müsse, was früher für jedermann selbstverständlich war. Dabei geht diese Argumentation davon aus, dass der Bauer frührer Zeiten nachhaltig wirtschaftete und z.B. in der Holzwirtschaft immer auch an die zukünftigen Generationen dachte.
Die schönen Eichenbestände in unmittelbarer Nähe der Bauernhöfe des Delbrücker Landes scheinen davon Zeugnis abzulegen. Sie wurden von den Bauern als Bauholz für ihre Kindeskinder gepflanzt. Dass dies allerdings freiwillig geschah, ist leider ein frommer Wunschtraum. Schon damals musste die Obrigkeit die Bauern zu einem solchen Verhalten zwingen. Die Nachfolgende Baumschutzsatzung von 1725 hat somit durchaus nicht alle Aktualität verloren.
Verbot wider die Leibeigenen im Amt Neuhaus, Delbrück und Boke, dass sie ohne Vorwissen der Beamten keinen fruchtbare Bäume fällen sollen
Von Gottes Gnaden Wir Clement August, Erzbischof zu Cölln, des heil. Römischen Reichs durch Italien Erz-Kanzler und Churfürst, Legatus natus des heil. Apostolischen Stuhls zu Rom, Bischof zu Paderborn, Münster und Hildesheim, in Ober- und Niederbayern auch der Oberen Pfalz, in Westphalen, zu Engern Herzog, Pfalzgraf bei Rhein, Landgraf zu Leuchtenberg, Burggraf zum Stromberg, Graf zu Pyrmont, Herr zu Borkeloh und Werth etc.etc. Fügen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns zum höchsten Mißfallen gereiche, daß Unsere Leibeigenbehörige im Amt Neuhaus, Delbrück und Boke dem eingezogenen Bericht nach das auf ihren Höfen und Gründen vorhandene fruchtbare Eichenholz nach eigenem Belieben verhauen und veräußern, und dadurch die Gütere verderben; um dann diesem inskünftige vorzukommen, So verordnen und befehlen Wir hiermit gnädigst, daß keiner von Unseren Leibeigenen bemachtet sein solle, fruchtbares Eichenholz ohne Vorwissen und Bewilligung Unserer Beamten zu fällen, und zu seiner eigenen Nothwendigkeit zu gebrauchen oder zu veräußern, gestalten derjenige, so sich dessen unterfangen wird, allemal wegen eines jeden Stammes Unserem Fisco mit fünf Goldgulden Straf verfallen sein soll, wenn sie aber zum Bau oder anderen Behuf dergleichen Holzes benöthigt seyn, soll ihnen solches auf geschehene Anzeigung ohnweigerlich angewiesen werden; dahingegen dieselbe schuldig seyn, wenigstens jährlich 10 junge Eichen hinwiederum anzupflanzen, und damit dieser Verordnung gehorsamst nachgelebt werde, sollen die Vögte und Förstere die Höfe öfters visitiren, daß darauf vorhandene Eichholz aufzeichnen, und diejenige, so dieser Unser Verordnung zuwider handlen, gehörigen Orts denuntiiren, ihnen dieserthalb von jedem Exceß 6 Groschen, welche der Verbrecher bezahlen soll, und im übrigen für habende Müh das gewöhnliche Pfand- und Anweisungs-Geld hiemit zugelegt werden soll; Wornach sich dann Unsere Neuhausische Beamte sowohl, als auch Jedermänniglich zu richten hat. Urkundlich Unsers hier unter gesetzten Churfürstl. Handzeichens und Secrets.
Signatum München, den 28. Februarii 1725
Clement August.
Die Quelle liegt gedruckt vor bei Paul Wigand: Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey in Westphalen, Band III., S. 32 f., Leipzig 1832