Das Delbrücker Landrecht des ehemaligen Landschreibers Friedrich Wilhelm Schenking ist wohl eines der bedeutendsten Dokumente der Delbrücker Geschichte. Bei dieser Kodifikation des im Delbrück in der Mitte des 18. Jahrhunderts geübten Rechts handelt es sich aber keinerswegs um ein Gesetzbuch. Es ist als solches nie in Gebrauch gewesen. Es handelt sich um eine genaue Beschreibung des Delbrücker Rechts und zeigt Bezüge zu den Rechtsquellen wie Privilegien etc. auf. Dieses beschriebene Recht galt “kraft Herkommens”. Um als Gesetzbuch gelten zu können, hätte es von der Obrigkeit erlassen werden müssen.
Von diesem “Delbrücker Landrecht” hat es offensichtlich zwei handgeschriebene Exemplare gegeben. Eines befindet sich im Staatsarchiv in Münster. Das zweite befand sich in Delbrück, ist aber unauffindbar. Meine Nachforschungen, den Verbleib des Bandes blieben bislang erfolglos. Hallermann, der wichtigste Kommentaror des Delbrücker Rechts hat noch selbst Einsicht in dieses Exemplar genommen. Zu diesem Zeitpunkt befand es sich in der Bücherei des Amtgerichts zu Delbrück. Es ist daher vermutlich erst nach 1923 “verschwunden”. Diese Ausgabe war jedoch von besonderer Bedeutung, da er jeweils auf der einen Seite den Text, den ich hier veröffentliche, brachte, auf der anderen Seite eine lateinische Kommentierung. Sollte das Delbrücker Exemplar nicht doch irgendwo wieder auftauchen, wäre diese Kommentierung wohl für immer verloren.
Der hier zugrunde gelegte Text des Delbrücker Landrechtes ist bei Wigand 1832 im Druck erschienen. Für den historischen Laien ist die Quelle kaum lesbar, da sie mit Begriffen gespickt ist, die heute nicht mehr gebräuchlich sind. Ich habe daher den Text mit einem Anmerkungsapparat versehen, der dem Leser helfen soll, den Inhalt zu verstehen. Diese Bearbeitung ist allerdings noch nicht fertig. Ich kann daher zunächst nur einzelne Teile zur Verfügung stellen. Ich werde mich bemühen, möglichst schnell weitere Kapitel folgen zu lassen.
Das Delbrücker Landrecht
Einleitung und Vorrede bearbeitet
Capitel I.
Von den Land-Delbrückschen Rechten insgemein. Bearbeitet sind bislang nur die §§ 1- 15
Capitel II.
Vom Erbrecht und Folge auf den Gütern bearbeitet
Capitel III.
Von Beweinkaufung, Freyschaffung, Ein- und Auszug. bearbeitet
Capitel IV.
Von denen Sterbfällen bearbeitet
Capitel V.
Von den Brautschätzen bearbeitet
Capitel VI.
Von der Leibzucht. nur Text ohne Bearbeitung
Capitel VII.
Vom Tropfenfall, Zäunen und Gevesten, auch Graben-Rechten. nur Text ohne Bearbeitung
Capitel VIII.
Von Obst- Eichel- oder Holzfall.
Capitel IX.
Von denen Diensten und zwar erstlich von den Spanndiensten. nur Text ohne Bearbeitung

Literatur:
Hallermann, Hermann: Die Verfassung des Landes Delbrück bis zur Säkularisation des Fürstbistums Paderborn. Teil 1 Zeitschrift für vaterlädische Geschichte und Altertumskunde (Westfälische Zeitschrift WZ) 77, 1919, S. 76 – 127, Teil 2 WZ 80, 1922, II. Abteilung, S. 3 – 63.>
Wigand, Paul: Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey in Westphalen nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung und Begründung, 3 Bände, Leipzig 1832.
Die beste Überblicksdarstellung zur Verfassung des Delbrücker Landes bietet Hans-Jürgen Rade in dem Buch “700 Jahre Ostenland , Thomehope, 1289 – 1989, Delbrück 1989.