Capitel II.

Von Erbrecht und Folge auf den Gütern

§1

Es kann zwar nach Absterben des einen Ehegattens der überlebender die völlige Meiergerechtigkeit bis zum Grab beibehalten, aufs neue darauf Heirathen, und selbe, solange er im Leben bleibt dem zweiten Ehegatten (welcher gleichwohl sich eigen geben muß[1]) mit genießen lassen, sobald er aber Todes verschieden, alsdann ist des angeheiratheten sein Recht so gleich erloschen.

§2

Dannenhero hat ein solcher Angeheiratheter bei den Ehepacten sich sorglich vorzusehen, mithin vermiß Bewilligung deren Vorkindern nächsten Befreunden sich gewiße Meyer-Jahren verschreiben zu lassen, gestalten ihm die Aussetzung sothaner begnehmeter Jahren bevorbleibt.

§3

Wenn beide Eltern ohne zur zweiten Ehe geschritten zu sein, Todes verblichen, oder Alters und Unvermögenheit, ob sonst anderen erheblichen Ursachen halber die Güter überzugeben gemüssiget werden, solchem nach hat der jüngster Sohn, bei Abgang der Söhnen aber die jüngere Tochter zu dem erledigten Erbe und Meyerey das Vorrecht.

§4

Da aber der Anerbe preßhaft[2], ob sonst dem Erbe schier künftig gebührends vorzustehen unfähig, und also eine anhaltende Hinderung befunden wird, oder aber derselbe im ledigen Stande mit Tode abgehen würde, so fällt das Erbrecht auf den unmittelbar vorhergehenden Sohn oder Tochter, jedoch dergestalt, daß so lange Söhne vorhanden, die Töchter ausgeschlossen bleiben.

§5

Wiewohl sich dannoch zum öfterem zuträgt, daß man bei den unvermögenden Eltern genöthigter Übergabe der Güter der rechtmäßiger Anerbe selbe wegen seiner Jugend anzunehmen nicht vermag, das Erbe einem der übrigen Kinder ohne Unterschied und Vorzug gegen gewisse besagtem Anerben entrichtende sogenannte Abstandsgelder überlassen, und solcher Gestalt auf das Erbrecht renuntiirt[3], weniger nicht im Fall der Noth auch sogar die Güter (wenn einer von denen Elteren in den Wittiben-Stand gerathen, und alleinig dem Erbe nicht vorstehen kann) dem anheirathenden zweiten Ehegatten, erblich verschrieben werden.

§6

Allwelchen Falls aber behutsam zu verfahren, mithin vor allem dahin zu sehen ist, daß solche Uebergabe Praeterition[4] und resp. renuntiation NB.[5] vermiß Ueberleg- und Begnehmung[6]der nächsten Anverwandten oder Vormundern (als welche ohne weiteren Solennitaeten[7]genung ist) geschehen, damit widrigens bei dessen Unterlassung nachmals des minderjährigen sonst Rechtmäßigen Erbfolgers etwa reuende Großjährigkeit keine Ursach finden möge, den ganzen Handel zu widerrufen und zu zernichtigen.

§7

Im Fall da die Eigenbehörige die Güter nicht durch das Anerbrecht von ihren Eltern, sondern auf andere Weise als nämlich durch Kaufen, Schenken, Auftrag oder sonst überkommen, oder auch aus der Wallemey[8] zugemacht haben, solche einem ihrer Kinder, wem sie wollen zu belaßen und selben als Meyern zu erklären. Da aber sothane Erklärung bei Lebzeiten der Eltern hinterbliebe, so thut die Folge nach deren Absterben von dem gemeinen Landrechte, wie obgedacht, abhangen.

§8

Da aus ersterer Ehe keine Kinder mehr im Leben, ob sonst selbe auf andere Güter abbestattet, oder frey geschaffet, oder auch von denselben der Brautschatz oder kindliche Antheil gehoben, oder auch auf anderem Wege von ihnen auf das Anerbrecht verziehen wäre, so bleibt das Erbe dem zweiten Ehegatten oder Stiefvater oder Stiefmutter und deren Kinderen, ohnangesehen besagten Stiefeltern in der Eheverschreibung nur gewisse und determinirte[9] Meyerjahren wären zugestanden worden.

§9

Wenn der Meyer, oder Meyersche ohne ehelichen Leibeserben beyde verstorben und der auf der Stätte gebohrne Bruder oder Schwester bereits darvon abbestattet, auch sonst keine alte ohndotirte[10] oder unabgefundene Vorkinder darauf mehr vorhanden; so fällt das Erbe, falls kein Auftrag vorgangen, dem Gutsherrn anheim; gestalten obbesagtermaßen die ausgesteuerte und abgefundene ihr Eintretungs-Recht verlohren haben.

§10

So aber von besagten Personen etwa ein oder andere ohnverheirath oder ohnabgefunden annoch übrig: Solchen Falls hat selbe zu dem Erbe das Anrecht sich zuzumaßen, und wird sothaner Casus[11] vulgo[12] ein Himmelfall genannt.

§11

Trüge sich zu, daß der rechtmäßiger künftiger Anerbe bei Lebzeiten seiner Eltern bereits verheirathet, vor Annehmung der Güter aber vor die Eltern her verstorben wäre: So thut dessen angewartete Succession[13] nach der Eltern Tod auf dessen nachgebliebene Frau und Kinder fallen.

§12

Uneheliche Kinder aber werden der Erbfolge auf den Gütern nicht fähig geachtet.


[1] sich eigen geben = er muss sich in die Eigenbehörigkeit des Grundherrn des Hofes begeben.

[2] preßhaft = von Brest (Prest) Gebrechen, allgem. Krankheit. Sinnvolle Übersetzung ist demnach gebrechlich oder behindert.

[3] renuntiiren = abdanken, verzichten

[4] Praeterition = hier das (stillschweigende) Übergehen des rechtmäßigen Erben (vergl. Zedlers Universallexicon)

[5] resp. renuntiation NB. = beziehungsweise Verzicht. Die Abkürzung NB heißt nota bene = merke wohl, Merkzeichen

[6] Begnehmung = hier liegt vermutlich ein Druckfehler vor. Es müsste heißen Beynehmung

[7] ohne weiteren Solenni­taeten = ohne weitere Formalitäten. Solennitäten sind rechtliche Erfordernisse bei einer Vertragsschließung, die über die bloße Zustimmung hinausgehen.

[8] Wallemey = von Gemeinwald, Gemeinheit

[9] determinirt = (zeitlich) bestimmt

[10] ohndotirte = unausgezahlt, ohne Abfindung

[11] Casus = Fall

[12] vulgo = gemeinhin

[13] Succession = Rechtsnachfolge

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