Von Beweinkaufung, Freyschaffung, Ein- und Auszug.
§1
Söhne und Töchter, auf welche das Meyerrecht von Geburtswegen verfällt, entrichten keinen Weinkauf, sondern Continuiren das von ihren Eltern auf sie verfallenes Recht ohne Entgeld.
§2
Diejenigen aber, welche anders wo her auf die Güter kommen, ob sonst kein Anerbrecht dazu haben, sind den Weinkauf zu thätigen, und zu entrichten verbunden.
§3
Es muß aber ein solcher Aufkömmling von seinem vorigen Eigenthum, womit er etwa einem andern Eigenthums-Herrn verhaftet, entweder durch Abwechslung[1] (wo selbe recipirt[2] ist) oder sonst rechtlich sich frei machen, widrigens derselbe auf dem Erbe nicht geduldet, sondern durch gebräuchliche Ausgießung des Feuers auf dem Herd[3], oder sonst darauf beunruhiget, auch endlich darvon gewiesen wird.
§4
Besagter Weinkauf muß nicht allein von denjenigen, welche als Meyere das Erbe ihrer Lebtag gewinnen, sondern auch von denen, so dasselbe nur auf gewisse Jahre oder nur die Leibzucht[4] beziehen, obsonst ein Leibgeding[5] zu gegenwärtigen haben, nach proportion bezahlt werden.
§5
Wiewohl ‘ 1. h. Cap. erwehnt worden, daß die in dem Elterlichen Meyerrecht continuierende Anerben den Weinkauf abzuführen nicht verbunden, so dürfte diese Ausnahme bey denen bereits ausgeheiratheten, dotirten, obsonst abgetretenen (wenn selbe zum Besitz des Erbes wieder angenommen werden) billigst einen Abfall leiden, mithin dieselbe nicht weniger als fremde Aufkömmlinge den Weinkauf zu dingen verbunden sein.
§6
Wiewohl nun aber der Gwinner eines Erbes an Weinkauf eigentlich geben müße; davon dürfte ein gewißes determinirtes quantum in denen Eigenthums-Rechten wohl nicht gefunden, und daher nach qualität des Gutes, welches man beziehen will, der Aufschlag gemacht werden.
Wiewohl dennoch in dem privilegio Episcopi Theodorici de anno 1415[6] in Niederer deutscher Sprache diese Formalia gelesen werden.
§7
Nebst sothanen Weinkauf müssen diejenigen, welche ohne habenden Anerbrecht auf Hochfürstl. Höfe kommen, dem zeitigen Gogräfen, einen sogenannten Aufzugs-Thaler, die außerhalb dem Lande Delbrück gebohrene und sich darin niederlaßende Personen Personen aber annoch besonders einen Einzugs-Thaler entrichten, wie weniger nicht dergleichen Einkömmlinge, welche sich auf Fürstl. Stätten auch nur zur Heuer[7] niederlassen, annebst dem Landsherrn einen Einzugs-Thaler zu bezahlen gehalten sind.
§8
Da §’pho 3tio von der Abwechselung erwehnet, selbe aber unter allen Gutsherrn nicht recipirt[8] worden, so werden die, bey welchen selbe im Gebrauch ist, oder auf welcher Güter die Hochfürstliche Eigenbehörige et vice versa[9] anstatt der Freilassung ausgewechselt werden nahmentlich beigefüget, inmaßen, wie folget:
1) Ein Hochwürdiges Domkapitul zu Paderborn
2) Herr Graf zu Rittberg
3) Freyherr von Fürstenberg, wegen von Herrn von Dumpfstorff im Land Delbrück anerkauften Stetten und Herr von Hörde zu Eringerfeld wegen der Eigenbehörigen im Amt Bocke.
4) Herr von Alten. Sive[10] Hauß Thüle
Mit dieser Abwechselung hat es nach beschriebene Bewandnüs. Der Dominus praedii[11], worauf eines andern Herrns Eigenbehöriger sich Meierlich niederzulassen Vorhabens, läßt an diesen Eigenthums-Herrn durch ein sogenanntes Begehr-Zettel um die Abwechselung Simpliciter[12] gesinnen, und im begebenden Fall zu eine gleiche Willfahr und Erwiederung sich erbiethen, darauf denn der also ersuchter Eigenthumsherr den Wechselbrief oder vielmehr die literas di[13]: et manumissorias[14] ertheilet, als wofür der dimissus[15] in allem fünf Thaler, und für besagtes Begehr-Zettel 18 gr. zu bezahlen hat.
[1] Abwechslung = Bei der Abwechselung wurde ein Eigenbehöriger aus der Eigenbehörigkeit entlassen, um in dieselbe eines anderen Herrn zu treten.
[2] recipiren = übernehmen, hier wohl im Sinne von angewandt werden
[3] Bedeutung = Rechte in der Gemeinde waren daran gebunden, dass jemand ein Haus bzw. einen eigenen Herd hatte. Durch das symbolische Löschen des Herdfeuers werden diese Rechte entzogen.
[4] Leibzucht = Altenteil
[5] Leibgeding = jedes auf Lebenszeit zur Nutznießung übergebene Gut
[6] gedruckt bei Hallermann: Die Verfassung des Landes Delbrück, Teil II, WZ 80 (1922) S. 58-61.
[7] Heuer = Miete
[8] recipirt = übernommen, angewandt
[9] et vice versa = umgekehrt
[10] sive = oder
[11] Dominus praedii = Herr des Gutes
[12] simpliciter = einfach
[13] literas di = wohl littera dimissorialis Entlassungsverfügung
[14] et manumissorias = Manumission Entlassung aus der Hörigkeit
[15] dimissus = der Entlassene