Capitel IX.

Von denen Diensten und zwar erstlich von den Spanndiensten

§1

Nachdem die Dienste so wenig an sich selbst als auch bei denen welche selbe zu leisten verbunden, eine Gleichheit haben, so ist dabei folgender Unterschied anzumerken: daß so viel zuerst die Dienste an sich betrifft, selbe insgemein in gemeßene und ungemeßene Spann-, Hand- und Fußdienste, diejenige aber so selbe zu verrichten haben im Land Delbrück, in voll und halbe Meyern, Kötter Bardenhauer, alte und neue Zuläger und in Heuerlinge vertheilet, forthin auch unter diesen Dienstleistern, Fürstliche, Doncapitularische, Graf-Rietbergische, Fürstenbergsche und anderer Herrn Eigenbehörige Leute begriffen, und jede nach ihrer Art zu dienen gehalten sind.

§2

Zum gewöhnlichen Spanndienst gehören nur die Meyern und Kötter deren jene jederzeit zwei, diese aber nur ein Pferd zu solcher Dienstleistung nebst den Wagen herzugeben schuldig, übrige obbenannte Untersassen aber, sie haben Pferde oder nicht, regulariter davon befreiet sind.

§3

Wie nun das Land Delbrück keine un- sondern nur gemeßene und determinirte Spanndienste zu leisten verbunden, also werden selbe hierbei nachrichtlich specificirt, wie folgt:

  1. die einem zeitigen Landsherrn immediate quod ejus personam betreffende Transportfuhr, welche darin besteht, daß so oft Höchst derselbe außerhalb Landes zu verreisen gewillet, auch wieder zurückkommt, wie weniger nicht, wenn von auswärtigen Landesherrn ein Besuch abgestattet wird, die Ausfuhr und Einfuhr geschehen müsse.

Anmerkung. 24 Stund auf eigne Kosten und ohne Entgeld, über 24 Stunden müßte der Herr Fourage und Lebensmittel für Pferd und Menschen reichen.

  1. Die Kohlfuhr, daß nämlich die zur Hochfürstl. Küche nöthige Kohlen alljährlichs von dem, Ort wo selbige gebrennt, abgeholet und zu Neuhaus an der Residenz müssen abgeladen, mithin jeder Kohlenwage mit 6 Pferden bespannt werden.
  2. Die Fetfuhren, welche vormalen darin bestanden, daß die zum Behuf der Hochfürstlichen Hofhaltung erforderlichen Küchenwaaren als Butter, Käse und dergleichen herzuschaffen, und in Specie von Schötmar Hoetmann abgeholt worden.
  3. Das abusive sogenanntes Burgfesten, das ist die Düngel- und Mistfuhr, welche jährlichs von dem Vorwerk oder Meyerey zu Neuhaus nach den Hochfürstlichen Gärten ehe diesem zur Zeit damaliger Hofhaltung geschehen, und sothane Dungelwagen mit vier Pferden bespannt werden müssen.
  4. Die Fuhr des Zehentkorns von Feldrom und oisten Kämpen, von welcher man in geraumen Jahren nichts mehr zu sagen gewußt, noch auch selbe geleistet worden.
  5. Dieser kömmt hinzu die sonst verrichtete Heimfahrung des Hochfürstlichen Zehntgetraides, als worzu nachbenannte Meyer und Halbmeyer alljährlichs von Jacobi bis Michaelis und zwar jeder Meyer ein, und zwei halbe Meyer zusammen ein Pferd herzugeben schuldig gewesen, welches aber vorlängst dahin verändert worden, daß nunmehr für solches so benamstes Zehntpferd, jeder Meyer fünf, jeder Halbmeyer aber drittehalb Thaler zahlen muß; zu verstehen, daß solche Zahlung nicht Jährlichs von allen, sondern der Ordnung nach jedes Jahr von zweien vollen oder vier halben Meyern und zwar in toto jedesmal mit 10 Rthl. zu geschehen pflege, diejenige aber, welche solches Zehntpferd zu halten oder besagte Gelder dafür zu entrichten verbunden, sind in den Neuhausischen Nachrichten benamset.
  6. Dann ist dafür zu halten, daß außer vorerzählten gewöhnlichen Spanndiensten nicht nur die Hochfürstlichen, sondern auch anderer Herren Eigenbehörige Meyer und Kötter wenigst zu einer außerordentlichen Burgfestlichen Fuhr ( wenn nämlich das Landesherrliche Residenzschloß und was zu dessen Regierung sonst nöthig und erforderlich gebauet werden müsse) schuldig geachtet.
  7. Inmaßen dann auch die nicht nur zur Erricht- sondern auch zur Erhaltung und Verbesserung deren Landesherrlichen Gebäude erforderliche Dienste als: Holz, Kalk oder Steinefuhren etc. zu dergleichen extraordinairen Dienstleistungen mit gerechnet werden dürften.
  8. Es gehört nicht weniger zu gedachte beifällige General-Spanndienste, die Kriegerfuhr, und zwar dergestalten, daß zu dero Verrichtung nicht nur die Meyer und Kötter, sondern auch alle diejenige, welche mit Pferden versehen, angehalten werden können, mit der Bescheidenheit jedoch, daß erstlich darzu die Meyer und Kötter und demnach (wann selbige nicht hinlänglich) die übrigen, jedennoch ein jeder ohne Unterschied nur mit einem Wagen etc. möge abhibirt werden.
  9. Gleich dann auch zur Leistung er General- und außerordentlichen Dienste, als Burgfestlichen, Krieger- und dergleichen Fuhren wie obgedacht allerhand Herrn Eigenbehörige ohne Ausnahme gehalten sind.
  10. Die oberwähnte gemeßene oder gewöhnliche Spanndienste aber belangend, so seynd die Domcapitularischen und anderer Herrn Leute zu ein mehrers nicht als zu zwei Fuhren, als zu einer Sommer- und einer Winterfuhr verpflichtet, welche dann, soweit gedacht wird, die Graf-Rietbergsche jährlich mit einer Kohlfuhr, und mit dem littr. d.gemeldeten Burgvesten oder Düngelfuhr, die Domcapitularische aber mit einer einzigen Kohlfuhr abgethan haben, ohne zu wissen, warum sich diese Leztern von der zweiten Fuhr nunmehr aussagen.
  11. Die Dienste werden regulariter so verstanden, daß die Dienstleistere in einem Tage aus und wieder zu Haus seyn können.
  12. Wenns sich daher zuträgt, daß dieselbe auf der relais oder sonst etwa über 24 Stund still liegen müssen, solchenfalls wird die Zehrung für Menschen und Pferde hergegeben.
  13. Die Dienste seynd alles was zu ihrer gewöhnlichen Verrichtung von Nöthen ist, mitzubringen schuldig, und muß deren Spanndiensten gleich gelten, ob sie für ihren eigenen oder für einen Herrn-Wagen anzuspannen beordert werden.
  14. Die aus den Bardenhauern, alt und neuen Zulägern bestehende Handdienste seynd gemessen, und müssen deren jährlichs vier verrichtet werden, außer der Dienstgelder, und noch verschiedener Gelder, welche ins Rent-Register bezahlet werden, sind aber nicht genau determinirt dergestalten, daß die Arbeiter nur einen Tag darmit zuzubringen schuldig, nicht aber darüber anzuhalten seyn wollen.
  15. Hiervon sind auszunehmen die in deren Hochfürstlichen sechs Wiesen, als in der Küchen-Wiese, Lipperod, Stadtteich, Elserteich, Lippbrügger-Wiese und Bugge hergebrachten Heudiensten, als in welchen die zu jeder Wiese bestimmte gewisse Meiers nur einen Tag oder auch wohl geringere Zeit, die Heuers aber bis daran das Heu trocken und eingescheuert wird, ihre Dienste zu leisten haben.
  16. Zu obbesagten vier gemessenen Handdiensten kömmt die Mühlenflußsäuberung annoch hinzu, darinnen bestehend, daß alle und jede nicht eximirte Haussitzende, um die Delbrücksche vier Mühlen gängig zu erhalten, die mit Sand anlaufende Flüsse alle Jahr auszuwerfen und zu solcher Arbeit an der Süd- und Westerloher Mühlen zwei nach einander folgende Tage, die Senne und Westenholzer Mühle auf einen Tag, die Heuerlinge aber nur einen Tag in allem darzu zu verwenden pflegen.
  17. Ueber jetzt erzählte determinirte Handdienste finden sich auch noch einige ungemeßene in Gebauch zu seyn, indem nämlich:

1) die neuen Zuläger das auf den Hochfürstlichen Jagden im Land erschossenes kleines Wildpret, wenn nämlich dessen eine Quantität erlegt wird, auch sonsten die Jäger selbst sobald nicht wieder heimkehren, nacher Hof zu tragen.

2) Wie weniger auch nicht die Untersassen auf denen sogenannten Klepperjagden die Büsche abzukleppern und das Wild in die Enge zu treiben pflegen, beordert zu werden, welches aber für eine freiwillige Dienstleistung und zwar nicht anderster als wenn ein zeitiger Landesherr in Höchster Person selbst gegenwärtig, gehalten werden will.

  1. Zu diesen indeterminirten Hand- und Fußdiensten wird auch das Brieftragen gerechnet, welches aber sich außerhalb des Fleckens Delbrück nicht erstrecket, sondern von den s.g. Dorfstetten, als dann von Delbrück nacher oder nunmehro Paderborn verrichtet wird, wenn nämlich die über dringenden Briefschaften entweder Landesherrliche oder Land Delbrücksche Angelegenheiten betreffen.
  2. Was nun außer vererwähnten Diensten innerhalb Landes gemeiniglich verrichtet werden muß, als Brücken- und Wegebesserungen und dergleichen die Commune selbst concernirende Erforderlichkeiten; solches wird eigentlich und die Landesherrlichen Dienste nicht gerechnet und liegen der Gemeinheit von selbst ob, wobey dennoch anzmerken, daß diese Landesdienste nicht von dem ganzen in concreto, sondern von jeder Bauerschaft pro Cujusvis districtu geleistet, auch auf deren Kosten die darin befindlichen Brücken pflegen erhalten zu werden.
  3. Es giebt auch zwar die Erfahrniß, daß hin und wieder deren Eigenbehörigen Kinder ihren Gutsherrn eine gewisse Zeit in den s.g. Zwangdienst zu treten, mithin als Knechte und Mägde zu dienen angehalten werden, wovon aber die Delbrügenses nichts zu sagen wissen, noch jemalen in Gebrauch gewesen zu seyn bekannt ist, wiewohl einige Privatherrn diesen Dienst via facti unterweilen zu prätendiren scheinen.
  4. Endlich thuet es auch zur unabfallenden Nachricht andienen daß denen durchgehends specificirten Dienstpflichtigen sowohl Spann- als Handdiensten zu Behuf deren Unterhalts täglich ein gewisses an Gelde dargereichet, als nämlich auf einen Wagen 4 gr. einen Handdienst in den Teichen 1 ß. einen Brief- Wildprett- Fisch- oder Krebstrager 1 ß. denen Vormähern in den Wiesen 3 ß. übrigen Mäheren aber 18 dt. vom Küchel-Amte bezahlt werde, so gleichwohl von übrigen im Lande prästirenden Diensten als Klepperjagden, Flußsäubern nicht verstanden wird.

Dieses ist, was man von Verrichtung deren Diensten anzuführen Ursachen halber für rathsam befunden.

Ob aber auch einige besonders gemeßene Dienste mit Gelde können bezahlet werden, mithin die Dienstschuldigen davon durch Abführung eines Dienstgeldes für ihre Person sich zu befreyen bemachtet seynd, sollches soll sammt noch mehreren in diesem opusculo nicht erörterten Fragen in denen künftig an erwartenden additamentis klärlich ausgeführt werden, welche wegen Kürze der Zeit hierher sobald nicht haben gesetzt werden können, daher um dem Land Delbrück ein vorläufiges Vergnügen zu leisten, in Betracht dessen was nach Inhalt des Titulblatts noch abgängig ist, geht man mit diesem Werk noch nicht zum Ende.

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