Capitel V.

Von den Brautschätzen

§ 1

Von der Qualität deren verschreibenden Brautschätzen ist sonst im Land-Recht nichts determinirt gewesen, sondern seiend selbige noch auch wohl über das Vermögen der Güter ausgelobt und solchermaßen die praedia[ 1 ] oft hart beschwert worden, bis endlich von seiner Churfürstl. Durchlaucht zu Cölln und Bischoffen zu Paderborn etc. Clem. Aug.[ 2 ] unsern jetzt regierenden gnädigsten Fürsten und Herrn, unterm dato Münster den 21sten Mart. 1724[ 3 ] höchstdero Delbrückschen Eigenbehörigen eine gewisse Ordnung vorgeschrieben worden, Kraft welcher nebst dem Brautwagen, und darauf gehörigen Parcelen[ 4 ], auch Ehrenkleid und der Verschaffung von und zu dem Herrn an Brautschatz-Gelde.

Von einem völligen Hofe150Rthl.
– – halben dito80Rthl.
– – Bardenhauer Stette Kinder erster Ehe50Rthl.
– – – – – Kinder zweiter Ehe40Rthl.
– – alten Zulägers dito40Rthl.
und – neuen Stette5Rthl.

nebst einer Kuh gegeben werden, von einer ganz geringen Stätte aber die Kinder nur von und zu dem Herrn verschafft; jedennoch auch (im Falle die Güter nicht im Stande, oder auch etwa eine gute Anzahl Kinder darauf vorhanden wären) obiges Quantum zu vermindern freigestellt, mithin sothane Brautschätze binnen 10 Jahren abgeführt werden sollen.

§ 2

Sonsten ist hergebracht, daß jedes Kind 2ter Ehe (wo nehmlich der zweite Ehegatte zu Jahren gezogen) nur die Halbschied dessen, was denen ersteren verschrieben, zu erwarten habe: gestalten auch ein solches nicht allein von denen zweiter, sondern auch von denen aus dritter und weitrer Ehe gezeugten Kindern, dafern parens comunis[ 5 ] nur das Meierrecht gehabt, zu verstehen ist.

§ 3

Denen Kindern aber, deren beide Eltern das Meierrecht nicht gehabt, sondern die Güter nur auf gewisse Jahre bezogen haben, wird gemeiniglich von dem Erbe kein Brautschatz gegeben, es werde denn, wie §?pho praecedenti[ 6 ] aus bewegenden Ursachen bei der Eheverschreibung ein anderes vereinbart.

§ 4

Die auf der Leibzucht von denen vorhin gewesenen rechten Meiersleuten gebohrenen Kinder stehen mit denen, welche auf der Meierei vorhin erzeugt, in gleicher Qualität, es sey denn bey Abnehmung der Leibzucht mit dem eintretenden jungen Meier ein anderes verglichen worden.

§ 5

Da aber einer von sothanen Leibzüchtern zur anderten Ehe, worinnen noch Kinder erzielt werden können, schreiten würde, solchenfalls muß des künftigen Brautschatzes halber mit den rechten Meiern bei Verfertigung deren Ehepacte bestermaßen Beobachtung gehalten, und von diesen dahin gesehen werden, ob der anbringender Dos[ 7 ] der anheirathenden Person dem praedio[ 8 ] zum Nutzen gereichen könne, widrigenfalls die auf der Leibzucht gebohrenen Kinder von dem Erbe nichts zu gewärtigen haben.

§ 6

Ein unehliches Kind hat ohne deshalb vorgangenen besonderen Vertrag von dem Erbe keinen Brautschatz zu erwarten.

§ 7

Nach abgenommener Leibzucht bleibt der denen Abnehmern vorhin von ihrer Geburts-Stette oder sonst anders woher verschriebener, und etwa annoch rückstehender Brautschatz dem Gute, oder angehenden jungen Meier, und seind die Leibzüchter selben fürtershin einzukassiren nicht mehr bemachtet.

§ 8

Ein vollständiger Frauensbrautwagen muß mit folgenden Parcelen bekleidet sein, als nämlich mit:

einen Kasten;
Schrein;
Stanne[ 9 ];
Spinnrad mit der Disten;
Haspel;
Schüssel-Korb mit 12 irdenen Schüsseln, 12 hölzernen Tellern und 12 Löffeln;
Handtuchs-Rolle mit dem Handtuch;
Tisch;
zwei Stühle;
Salzfaß mit Salz;
Kerne[ 10 ];
Butter-Stuns[ 11 ] von 2 Eimern;
Milch-Löpen[ 12 ];
Reibe;
Pfeffer-Mühle;
Hechel;
Harke;
Mistgrepe;
Besen;
gestampften Schauf[ 13 ] Hampf;
eine Seite Speck von 24 Pfund;
Ein Matler Roggen mit einem neuen Sack;
Bettspann mit ein paar Betten;
ein Pfühl;
2 Kissen;
2 Laken;
12 Hemde;
12 Mützen;

Ein Mannsbrautwagen oder sogenannte Knechts-Aussteuer aber besteht aus: Einen Kasten ungefähr 5 Rthl. werth;

Bettspann;
Tisch;
2 Stühle;
1 Bett;
1 Laken;
1 Pfühl;
1 Kissen;
1 Malter Roggen ohne Sack;
6 paar leinene Strümpfe;
12 Hemde;
6 Schnupftücher;

§ 9

Als vor obbesagter neuer Brautschatz-Ordnung nebst dem Brautwagen annoch ein gewisses an Roggen und bestialien, auch ein halber beschmiedeter Wagen abzutragen war, konnten diese effecten[ 14 ], wann der dotans[ 15 ] selbe in natura zu entrichten nicht vermögte, mit folgenden Geld-Quanto als nämlich:

1 Pferd mit20Rhtl.
1 Stuppe[ 16 ] mit10Rthl.
1 Kuh mit5Rthl.
1 Rind mit2 1/2Rthl.
1 Schein mit24Gr
1 Seite Speck mit2Rthl.

§ 10

Mit Auszahlung der Brautschätze (als welche nicht auf einmal, sondern Terminsweise zu geschehen pflegt) wird nicht ehender der Anfang gemacht, als wenn die dotandi[ 17 ] sich wirklich verheirathet, oder einen geistlichen oder obsonst einsamen Lebensstand erwählet und angenommen, mithin sich auf ewig von dem Erbe abgesondert haben, wobey auch anzumerken, daß von den verschriebenen Brautschätzen regulariter[ 18 ] kein interesse[ 19 ] entrichtet werde.

§ 11

Das Vorzeiten in Gebrauch gewesene Hergewette[ 20 ] und Gerade[ 21 ] ist schon längst abgestellet, und zwar vermöge besonderen von Weiland Sr. Hochfürstl. Gnaden Hermanno Wernero Hochsel. Andenkens etc. de dato Neuhaus den 16ten April 1689[ 22 ] ausgelassenen gnädigsten Edicti aufgerufen, und cassirt[ 23 ] worden, dannenhero davon, und worinnen solches bestanden, weitläufiger etwas zur melden für unnöthig zu achten sein will, zumahlen auch von deren Beschaffenheit bei denen darüber ex institution commentierenden Authoribus[ 24 ] ein Mehreres zu finden ist.

§ 12

Mit der s.g. Rückkehr hat es die Bewandniß, daß (falls der Abbestatteter ohne Leibes-Erben entscheiden würde) von dem ihm verschriebenen Brautschatz ein gewisser Theil dem Erbe, wovon selbiger versprochen worden, verbleiben und contractmäßig innebehalten werden könne, wie wohl dannoch diese einzig und allein vom Einswerden abhängende Rückkehr fast völlig aus der Obeservanz[ 25 ] gerathen.

§ 13

Wenn die auf der Meierei geborenen Kinder vor der Abbestattung gebrechlich und preßhaft[ 26 ] werden, so wird denenselben kein Brautschatz, sondern statt dessen auf dero Lebelang von dem Erbe der nöthige Unterhalt gereicht, wohingegen dieselben mit möglicher Arbeit dem Gute mit vorzustehen verbunden sind, wiewohl es auch zu geschehen pflegt, daß solchen Kindern am Platz der alimentation nur die Herberg oder eine Kammer, nebst einem Sitz beim Feuer und in der Stube, sodann gewisses Land zu säen verstattet, solch letzternfalls aber von denenselben für den Meier die Arbeit nicht geleistet werde.


[ 1 ] praedia = die Landgüter, Höfe
[ 2 ] Clemens August von Bayern, *1700, +1761, von 1719-1761 Bischof von Paderborn, später gleichzeitig Bischof von Regensburg, Fürstpropst von Berchtesgaden, Propst von Altöttingen, Bischof von Münster, Erzbischof von Köln, Administrator von Hildesheim und Osnabrück, Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ordens.
[ 3 ] gedruckt: Hochfürstlich-Paderbörnische Landesverordnungen, Teil 2, Nr. XXXIII., S. 347, Paderborn 1786
[ 4 ] Parcelen = Teile, Dinge
[ 5 ] parens communis = der gemeinsame Vater bzw. die Mutter
[ 6 ] praecedenti = Begriff nicht eindeutig, gemeint sind wohl vorstehende Paragrafen.
[ 7 ] Dos = Mitgift
[ 8 ] praedio = Gut, Hof
[ 9 ] Stanne = Stellfass, Vorratsfass
[ 10 ] Kerne = Butterfass
[ 11 ] Stuns = hölzernes Gefäß mittlerer Größe
[ 12 ] Löpen = kleines hölzernes Gefäß
[ 13 ] Schauf = der Begriff konnte nicht erschlossen werden. Weder über Schiller/Lübben noch über Grimms Wörterbuch. Eine Ableitung von Schaufel macht keinen Sinn.
[ 14 ] effecten = Anteile
[ 15 ] dotans = der Gebende
[ 16 ] Stuppe = Fohlen, junges Pferd
[ 17 ] dotandi = die Ausgestatteten oder Auszustattenden
[ 18 ] regulariter = in der Regel
[ 19 ] interesse = Nutzen, Gewinn, hier wohl Zinsen
[ 20 ] Hergewette = ursprünglich die Bewaffnung des Mannes. Gesonderter Teil des Vermögens.
[ 21 ] Gerade = der zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmte Teil des ehelichen Vermögens.
[ 22 ] Edikt des Fürstbischof Hermann Werner von Wolff-Metternich zur Gracht (1683-1704), gedruckt in Paderbörnische Landesverordnungen, 2.Teil, Paderborn 1786.
[ 23 ] cassiren = aufheben
[ 24 ] ex institution commentierenden Authoribus = nicht eindeutig, auf welche Autoren er sich bezieht.
[ 25 ] Observanz = hier Gewohnheit
[ 26 ] preßhaft = verstümmelt, behindert, krank

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