Von Obst- Eichel- oder Holzfall
§1
Obzwar juxta L. unic. ff. de gland. leg.[1] dem Nachbaren zugelassen, die Früchte, so von seinem Baum in des Nachbarn Garten fallen bis auf den dritten Tag aufzusammeln, so ist doch allhier consuetudo in contrarium[2], kraft welcher nämlich die Früchte demjenigen zu gehören, auf wessen Grund selbe gefallen und gefunden werden, gestalten dann auch solcher Gebrauch heutiges Tages an mehren Orten scheinet rezipirt zu seyn.
§2
Diese Gewohnheit wird auch auf den Holzfall, und zwar dergestalten erweitert, daß nicht nur die abgefallenen Aeste, sondern auch der Baum selbst (wie weit nämlich solcher des Nachbars Grund rühret) dessen fandum[3] folgen, mithin selbiger auf der Schnadscheidung[4] durchgeschnitten werden muß.
§3
Wenn aber ein solcher gefällter oder sonst umgeschlagener Baum auf einen gemeinen Fahrweg fallen sollte, so thuet ein zeitiger Landesgogräfe darab dasjenige sich zueignen, was zwischen der Wagenspur und Nabel[5] befunden wird.
[1] juxta L. unic. ff. de gland. leg. = hier zitiert Schenking die Digesten des Justitian (D. 43, 28). Die Digesten des Justitian sind übrigens online verfügbar unter http://www.gmu.edu/departments/fld/CLASSICS/digest43.html
[2] consuetudo in contrarium = eine gegenteilige Übung
[3] fandum = vermutlich die Gerundivform von fari, for, fatus sum = sprechen sagen. Man kann es als Adjektiv mit „erlaubt“ als Substantiv mit „Recht“ übersetzen.
[4] Schnadscheidung = Grenze
[5] Nabel = nach Trübners Wörterbuch kann Nabel auch die Nabe (des Rades) bzw. die Achse sein