Das Delbrücker Landrecht
(von Friedrich Wilhelm Schenking)
Kurzgefaßter Entwurf des Delbrückschen Landrechts, oder deren im Land Delbrück vigirenden Statuten[1], besonderen Privilegien, löblichen Gebräuchen, und wohl hergebrachten Gewohnheiten, zusammengetragen, und theils aus denen gemeinen Rechten, theils mit vernünftigen Ursachen, theils durch die in dasiger Landes-Repositur[2] vorhandene landesherrlich bestätigte Urkunden bewähret[3] von F.W.S. J.U.L.[4], ehemaligen Delbrückschen Landschreibern. Nebst besonderen Additamenten und Notaten[5] über einige Hauptpuncte und beigefügten Auszug deren vor und nach ins Hochstift Paderborn publicierten Landesherrlichen Edicte und Verordnungen. Nach Absterben des Verfassers herausgegeben.
Delbrück, den 1sten Dezember 1757.
Vorrede:
Demnach das Land Delbrück wegen vorzeitten geübten Vielerley Kriegs- und Heldenthaten, mithin von darab überkommenen außerordentlichen Freyheiten, und besonderen Privilegien, dergleichen sonsten von einem in selbigen Weesen stehenden Orth auch bei denen geschicktesten Geschicht-Schreiberen vorgefunden, oder gelesen zu haben man sich nicht rühmen kann nicht nur in dahiesiger Nachbarschaft, sondern anbey in weit entlegenen Landschaften unsers Teutschlandes von undenklichen Jahren her die Verdienung eines allgemeinen Ruhms erhalten, derowegen dann manniger so aus- als einheimischer Wandersmann, um nur dessen Ursprung zu entdecken, durch billigsten Vorwitz angetrieben, auch zwar von verschiedenen Nachrichts-Verfassern verschiedenes davon erwähnt. Jedoch aber Niemand offenbaret worden, dem der eigentlich innerliche Stand des Landes Delbrück völlig bekannt gewesen, weit weniger aber ein Privat-Maulprediger sich hervorgethan, welcher dessen Policey[6] hätte kundmachen, geschweige denn ausdeuten können, zumahl da bald einer, so bald wiederum andere anderster davon urtheilen, ja sogar einige Critici sich nicht versehen, das löbliche Land Delbrück durch ohngereimte Urtheil und Anzäpfungen[7] dergestalt zu hechelen, und mit jenen Ihnen einzig bekannt gemachten noch vom alten Heidenthum herrührenden Sprüchwort: Hylger io hylger io ton Haspelkamp hento, (dessen Inhalt sie Ihnen doch keineswegs wissig zu machen vermogt haben), zu belächelen zu suchen.
Von diesen und übrigen dergleichen Begebenheiten den Grund zu entdecken, wenn man sich die Mühe geben wollte, müßte ich sagen: daß in alten Kriegszeiten die damals noch heydnischen Eingesessenen (wenn nämlich selbe sich wegen allzu starker Überfallung der Feindlichen Parthei zu Reteriren[8] gezwungen sahen) mit ihrem auf einer langen Stange vorhergetragenen Abgott, oder (io hylger io, das ist heyliger io) unter allgemeinen Geschrey der ganzen Suite[9] sich nach dem, noch wirklich dortigen Orths befindlichen Haspel oder Haspelkamp[10] begeben, und darauf, als einem sonst um und um zumpftigen[11], und mit Morast umgebenen Orth ihre Retirade[12], oder Heil gesucht.
Allein da die Verfassung gegenwärtigen Werks nicht auf dergleichen Zeitverschwenderische Ausdeutungen, sondern nur hauptsächlich dahin gerichtet ist, zu künftiger Wissenschaft[13]denen Eingesessenen von dero habenden ausnehmenden Privilegien, und Freiheiten, auch übrigen löblich hergebrachten Landesüblichen Gebräuchen (als welche nämlich bishieher theils wegen ihrer Vielheit, theils Unbekanntheit noch zur Zeit zur Feder nicht gekommen, mithin mit der Zeit gar zum Vergeß gerathen mögten) gegenwärtige wenige Nachricht wohlmeinend herauszugeben, dahero, als viel mir die 19-jährige Erfahrung wissend gemacht, aus treuem Gemüth, und Antrieb jederzeit dem Lande gehegten Zuneigung, zur ewigen Gedächtnis zu hinterlassen, und in der Absicht, daß künftighin die sämmtliche, als hiedurch ihres Land-Rechts kundig werdende Eingesessene mit so vielen bishero vorgeschwebten Rechts- und Gerichtshändelen fernerhin nicht mehr überladen bleiben mögen, nachstehendes Werk (jedoch Niemanden zum Nachtheil) herauszugeben, und unter dem Drosten-Amt[14] Sr. Hochw. und hochwohlgeb. hochfreyher. Excellence, Herrn Domprobsten zu Münster, und Domcapitularn zu Paderborn, Freiherrn von Metternicht[15], unter Beisitzung des Drosten-Amts Verwaltern, Herrn Hoff- und Cammerrathen und Landrentmeistern[16] Brenken, als sämmtlichen Beamten bei abhaltender diesjähriger Land-Rechnung dem Lande zur Delbrück zu überreichen, und ohnabänderlich beglückte Zeiten schuldigst anzuwünschen, ohnermüden wollen.
Der Verfasser
[1] vigierende Statuten = wachgebliebene, im Gedächtnis gebliebene Statuten
[2] Landes-Repositur = Aktensammlung, Archiv
[3] bewähret = von bewähren = wahr machen, beweisen
[4] F.W.S.= Friedrich Wilhelm Schenking. J.U.L.=iuris utriusque licentiatus. (juristischer Titel.Lizentiat beider Rechte). Es gilt heute als sicher, daß es sich bei dem Autor um Schenking handelt. Zur Begründung siehe Hallermann, 1922, S.7ff.
[5] Additamente und Notate = Ergänzungen und Anmerkungen
[6] Policey = innere Verwaltung, Verfassung
[7]Anzäpfungen = von anzäpfen = jemandem zu nahe treten, angreifen
[8]Reteriren = militärischer Rückzug
[9]Suite = eigentlich Gefolge (z.B. eines Fürsten)
[10] Zum Haspelkamp und zur Delbrücker Landwehr siehe Pollmann, 1990, S.69ff.
[11]zumpftigen = soll offensichtlich sumpfig heißen
[12]Retirade = Rückzugsort, Versteck
[13]Wissenschaft = Kenntnis
[14]Der Drost ist der Beamte an der Spitze eines Amtes, in diesem Fall des (Ober-)Amtes Neuhaus, zu dem Delbrück gehörte. Der Drost war Richter und Verwaltungsbeamter zugleich.
[15]Freiherr von Metternich(t) wurde 1741 Drost des Oberamtes Neuhaus mit den Ämtern Neuhaus, Boke und Delbrück.
[16]Der Landrentmeister stand an der Spitze des gesamten Kassenwesens eines Landes oder Amtes. Er war also oberster Finanzbeamter.